Rene Krutina




Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein
1.1.
Die AGB umfassen alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner). Diese erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber nachstehende Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil an.
1.2.
Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie insoweit, als diese Geschäftsbedingungen nichts Abwei-chendes regeln und sie diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.
1.3.
Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4.
Von diesen AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt zu ersetzen.
1.5.
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen, alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatz, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund es sei denn es läge ein Vorsatz vor, sind ausgeschlossen.

2. Anbot
2.1.
Das Anbot und diesem zugehörenden Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, innerhalb von 3 Wochen ab Anbotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich.
2.2.
Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
2.3.
Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht schadenersatzpflichtig.
Gartenpläne, Verlegepläne und ähnliche technische Zeichnungen können und werden ausschließlich entgeltlich gefertigt und ausgehändigt.

3. Vertragsabschluss
3.1.
Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung.
Der Auftragsnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne dass Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn bloßer Zufall die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich machen.
3.2.
Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
3.3.
Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt werden; nicht besonders als bevollmächtigt bezeichnete Arbeitskräfte sind nicht zur Entgeltannahme jedweder Zusatzaufträge berechtigt. Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftrag-gebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird.
3.4.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben.
Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
3.5.
Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Vertrages ist Schadenersatz in der Höhe von 25% des Auftragsvolumens zu leisten.
3.6.
Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der bestellten Ware sowie die Richtigkeit des Aufmaßes.
3.7.
Wird der Vertrag durch den Auftragnehmer aufgelöst, weil der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Stornogebühr von 30% des bedungenen Preises zu verlangen; die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche wird vorbehalten.

4. Ausführung der Arbeiten
4.1.
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
4.2.
Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwert. Bei den Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich machen.
4.3.
Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeiten samt Wartung, Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

5. Abnahme
5.1.
Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern nicht anders erfolgt, gilt auch die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt.
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
5.2.
Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaß-kontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.3.
Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.4.
Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

6. Mängelrüge
6.1.
Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahme-besichtigung schriftlich zu rügen. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.
6.2.
Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3.
Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen.
6.4.
Eine erhobene Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des Entgeltes. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Überhaupt ist die Aufrechnung oder Zurückhaltung des Entgeltes wegen irgendwelcher Gegenansprüche unzulässig.
6.5.
Für etwaige vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel gilt, dass dieser erst zur Verbesserung berechtigt ist.
Erst wenn die Verbesserung untunlich oder unmöglich ist, können Preisminderungsansprüche – höchstens jedoch im Ausmaß von 3% des Einzelauftragsvolumens – anerkannt werden.
6.6.
Sollte eine Behebung von etwaigen Mängeln durch den Unternehmer notwendig werden, so gilt für die Mängelbe-hebung eine angemessene Frist von zumindest 21 Tagen für den Auftragnehmer zur Mängelbehebung als vereinbart.
 
Bei nicht Einhaltung des Verbesserungstermins durch den Auftraggeber so tritt unverzüglich die Fälligkeit des Gesamtwerklohnes ein.
Sollte eine Behebung von Mängel notwendig werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber eine Mängelbehebung durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen, er verzichtet Sohin ein Konkurrenzunternehmen mit der Mängelbehebung zu beauftragen.
6.7.
Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln befreit, solange der Auftraggeber, seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtung im Verzug ist.

7. Gewährleistung
7.1.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen im Vertag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesonders nicht auf deren Einsatz.
7.2.
Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und der Beschaffenheit geprüft, für hierbei nicht feststellbare Mängel insbesondere im Nährstoffgehalt, Unkraut- und Schädlingsfreiheit wird keine Haftung übernommen.
7.3.
Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4.
Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode – im Allgemeinen für ein Jahr – übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene verhalten von Menschen und Tieren, Wetter oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurück-zuführen sind. Die Kosten für die übernommene Pflege sind gesondert zu verrechnen.
7.5.
Für Schäden oder Verzögerung, die dem Vertragspartner durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, welche vom Geschädigten zu beweisen ist.
7.6.
Für etwaige vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel gilt, dass dieser erst zur Verbesserung berechtigt ist.
Erst wenn die Verbesserung untunlich oder unmöglich ist, können Preisminderungsansprüche in angemessener Höhe beansprucht werden.
7.7.
Die Gewährleistung beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche Pkt. 5.1 – 5.4) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

8. Rechnungsstellung und Zahlung
8.1.
Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der Ö-Norm 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2.
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung.
Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge werden auf Grund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungsätzen berechnet.
8.3.
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhung durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag      oder
b) Materialkostenerhöhung aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von
      Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise
      entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung liegen weniger
      als zwei Monate.
8.4.
Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen auf Grund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschluss-rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Skontoabzüge sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
8.5.
Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
8.6.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens
6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinausgehend Schadensersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
9.2.
Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreiten und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällig darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Schiedsgutachten und Gerichtstand
10.1.
Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der zuständigen Landeskammer aus der Liste der ständig gerichtlichen beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
10.2.
Gerichtstand für beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt.

11. Abweichende Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.

12. Teilnichtigkeit
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.